Diese Bedingungen gelten für alle Verträge über die Lieferung, Montage, Inbetriebnahme, Wartung und Instandhaltung von sicherheits- und elektrotechnischen Anlagen durch die Stadtwacht GmbH, sofern keine abweichenden Vereinbarungen schriftlich getroffen wurden.
Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn sie von der Stadtwacht GmbH ausdrücklich schriftlich anerkannt werden.
Art und Umfang der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Vertrag, Angebot oder der Wartungsvereinbarung.
Die Leistungen der Stadtwacht GmbH umfassen insbesondere die Planung, Lieferung, Montage, Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung und Erweiterung von sicherheits- und elektrotechnischen Anlagen.
Alle Arbeiten werden durch qualifiziertes Fachpersonal der Stadtwacht GmbH unter Einsatz moderner Technik und nach den geltenden technischen Vorschriften (z. B. VDE, DIN, EN) ausgeführt.
Kann ein vereinbarter Termin aufgrund höherer Gewalt, unvorhersehbarer Ereignisse oder anderer, vom Auftragnehmer nicht zu vertretender Umstände nicht eingehalten werden, wird ein Ersatztermin vereinbart. Schadensersatzansprüche wegen Verzugs sind in diesen Fällen ausgeschlossen.
Der Auftraggeber trägt die Kosten für Ersatzteile, Instandsetzungsarbeiten sowie Leistungen, die aufgrund äußerer Einwirkungen (z. B. Witterung, Verschmutzung, unsachgemäße Handhabung, höhere Gewalt oder Eingriffe Dritter) erforderlich werden.
Leistungen außerhalb des vereinbarten Wartungsumfangs werden nach tatsächlichem Materialverbrauch und Arbeitszeit zu den jeweils gültigen Stundensätzen der Stadtwacht GmbH abgerechnet.
Wegezeiten gelten als Arbeitszeit und werden über eine Anfahrtspauschale gesondert berechnet.
Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist die Vergütung nach Rechnungserhalt innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug fällig.
Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstiger Gegenforderungen zurückzuhalten oder aufzurechnen, es sei denn, diese sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
Bei wiederkehrenden Wartungsverträgen kann die Vergütung jährlich angepasst werden, sofern sich Material- oder Lohnkosten in erheblichem Maße verändern.
Wartungsverträge treten mit Unterzeichnung durch beide Parteien in Kraft und haben, sofern nicht anders vereinbart, eine Mindestlaufzeit von einem Jahr ab Vertragsbeginn.
Der Vertrag verlängert sich jeweils automatisch um ein weiteres Jahr, wenn er nicht spätestens drei Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt wird.
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, Störungen, Beschädigungen oder Änderungen am überwachten Objekt unverzüglich mitzuteilen.
Veränderungen an der Anlage dürfen nur durch die Stadtwacht GmbH oder von ihr autorisiertes Fachpersonal vorgenommen werden.
Der Auftraggeber stellt sicher, dass der Zugang zur Anlage für Wartungs- und Servicearbeiten jederzeit gewährleistet ist.
Der Auftragnehmer haftet für Schäden, die durch eigenes Verschulden oder das seiner Erfüllungsgehilfen bei der Durchführung der Arbeiten entstehen, nach den gesetzlichen Vorschriften.
Eine weitergehende Haftung, insbesondere für Folgeschäden oder entgangenen Gewinn, ist ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
Für den Funktionsausfall der Anlage infolge höherer Gewalt, unsachgemäßer Bedienung oder Eingriffe Dritter übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.
Ersatzteile werden, soweit erforderlich, vom Auftragnehmer geliefert und berechnet.
Bei Wartung von Fremdfabrikaten kann der Auftraggeber auf Verlangen die erforderlichen Ersatzteile bereitstellen.
Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden bedürfen der Schriftform.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Leipzig, soweit gesetzlich zulässig.
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
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